Rechtsprechung
BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 5.86 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,8083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 11.05.1982 - VRS 14 K 747/82
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.1984 - 9 S 1531/82
- BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 5.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
Auszug aus BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 5.86
Eine solche Rechtsberatungserlaubnis kann nach der am 27. August 1980 in Kraft getretenen neuen Fassung des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) - ÄndG - eingeführt wurde und, soweit hier von Belang, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - NJW 1988, 545), nicht mehr erteilt werden.Wie sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1987 (a.a.O. S. 549 f.) ergibt, begegnet diese Auslegung des Art. 3 Satz 2 ÄndG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 20.87
Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis als Rechtsbeistand an einen …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 5.86
Zum Begriff der "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsgebührenordnung (wie Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 C 20.87 -). - VGH Baden-Württemberg, 10.02.1984 - 9 S 1531/82
Rechtsbeistand; Erlaubnis; Teilerlaubnis; Anwartschaft auf Zulassung; Auslegung …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 5.86
Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Februar 1984 (Rbeistand 1984, 44) das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert, die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als eine Erlaubnis für die Gebiete des gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung versagt wurde, und den Beklagten verpflichtet, insoweit über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.